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Gerichtliches Verfahren 

 

Sollten alle außergerichlichen Anstrengungen zur Beitreibung der Forderung erfolglos verlaufen sein, ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angezeigt.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 688 - 703 geregelt und soll dem Gläubiger helfen, möglichst schnell und unkompliziert seine Forderungen zu realisieren.

Nach Beantragung des Mahnbescheides hat der Schuldner zunächst Gelegenheit sich nochmals zu der Sache zu äußern; hiernach wird der Vollstreckungsbescheid beantragt. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ist letztendlich der Weg zur  Zwangsvollstreckung eröffnet.

Widerspricht der Schuldner der Forderung innerhalb des Verfahrens, ist ein streitiges Verfahren durchzuführen. Eine enge Zusammenarbeit mit kooperierenden Vertragsanwälten sorgt auch hier für eine erfolgsorientierte und leistungsstarke Struktur.

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